Weitere Anträge an den Verfassungsgerichtshof

Der Verfassungsgerichtshof kann noch in folgenden Fällen von der Gemeinde angerufen werden:

  • Wegen Gesetzwidrigkeit einer Verordnung der Gemeindeaufsichtsbehörde; der Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, muss begehren, dass entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalte nach oder dass bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen. Die Anfechtung von Verordnungen der Aufsichtsbehörde ist an keine Frist gebunden.
  • Wegen vermögensrechtlicher Ansprüche an den Bund, das Land, andere Gemeinden oder Gemeindeverbände

Darüberhinaus auf Grund von sog. "Individualanträgen" einer Rechtsperson, also auch einer Gemeinde

  • wegen Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist;
  • wegen Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.